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(Covid-19) Corona: Ihre Möglichkeiten als Unternehmen Kurzarbeitergeld zu beantragen, wenn Sie aufgrund der Corona Pandemie Arbeitszeit kürzen müssen.

Wenn das Unternehmen aufgrund des Corona-Virus die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter kürzen muss, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld (Kug) beantragen.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn.

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn die rechtlichen Grundlagen aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarungen erfüllt werden.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: 

• Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis. 

• Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben.

• Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. 

• Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt. 

• Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.

• Der Arbeitsausfall ist erheblich. 

Aufgrund der Corona-Krise gelten befristet bis zum 31.12.2020 folgende Erleichterungen: 

• Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. 

• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. 

• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. 

• Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. 

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. 

Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung, auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsgrundlage wirksam vereinbart wird.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie mich jederzeit kontaktieren.

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