(Covid-19) Corona: Lohnfortzahlung und Entschädigung bei Angestellten und Selbständigen gem. § 56 Abs. 1 -3 IfSG, die unter Quarantäne gestellt wurden

Wenn Selbstständige und Angestellte unter Quarantäne gestellt werden - wer zahlt den Verdienstausfall oder den Lohn?

Wird bei Angestellten die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet, zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Gehalt für maximal sechs Wochen weiter. Gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn im Auftrag der Behörden auszuzahlen; im Nachhinein besteht ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der öffentlichen Hand.

Auch Selbständige und Freiberufler sind gemäß § 56 Abs. 4 IfSG berechtigt, Geld für ihren Verdienstausfall zu erhalten. Allerdings muss hier nachgewiesen werden, in welcher Höhe der Verdienstausfall den Selbständigen und Freiberuflern zusteht. Selbstständige und Freiberufler müssen sich daher persönlich beim Gesundheitsamt melden, um einen Verdienstausfall ersetzt zu bekommen. Die Entschädigung wird nach den letzten Jahreseinnahmen berechnet, die beim Finanzamt gemeldet wurden. Dies dürfte bei den meisten Selbständigen und Freiberuflern der Jahresabschluss 2018 sein.

Gemäß § 56 Abs.4 IfSG „können bei einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach § 56 Abs. 1 IfSG ruht, erhalten neben der Entschädigung … auf Antrag von der zuständigen BehördeErsatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

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