Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 10/18) zur Steuerpflicht beim privaten Weiterverkauf von Tickets der UEFA Champions League

Veräußert eine Privatperson im Wege des Privatverkaufs Tickets für ein Spiel der UEFA Champions League, die die Person selber zuvor entgeltlich erworben hat, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig. 

Im vorliegenden Fall hatten Privatpersonen im Frühjahr 2015 zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League über die offizielle UEFA-Webseite zugelost bekommen und für den Anschaffungspreis von ca. 330 EUR gekauft.

Über eine Ticketplattform wurden die Finaltickets anschließend wieder mit einem Gesamtgewinn von 2.577,00 EUR veräußert. Der Gewinn aus diesen Verkäufen wurde vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung erfasst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.10.2019, Az. IX R 10/18, entschieden, dass bei profitablen Privatverkäufen, wie zum Beispiel beim Verkauf von Champions League Tickets, die Verkäufer ihre Gewinne versteuern müssen.

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört u.a. auch der Verkauf „anderer Wirtschaftsgüter“, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind lediglich Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

Bei Champions League Tickets, jedenfalls bei Tickets für das Finale, handelt es sich um „andere Wirtschaftsgüter“, die nach Ansicht des BFH keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ darstellen, da die Finaltickets ein Wertsteigerungspotential aufweisen und zudem nicht zum täglichen Gebrauch i.S. einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind, sondern nur den einmaligen Einlass zu dem auf den Einlasskarten angegebenen Fußballspiel ermöglichen.

„Andere Wirtschaftsgüter“ sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind.  

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