(Covid-19) Corona: Schulschließungen in Deutschland; welche Möglichkeiten haben Eltern, die deswegen nicht zur Arbeit gehen können. Update 15.03.20

Die Bundesländer schließen flächendeckend alle Schulen und Kitas in Deutschland ab Montag, 16.03.2020, bis zum Ende der Osterferien. Berlin und Sachsen werden stufenweise schließen.

Welche Möglichkeiten haben Eltern, die Ihre Kinder aufgrund der Schul- und Kitaschließungen betreuen müssen und nicht zur Arbeit gehen können:

Wenn die eigenen Kinder erkrankt sind, dann dürfen die Eltern eine gewisse Zeit zu Hause bleiben und Ihre Kinder betreuen. Der Anspruch ist pro Kind und Elternteil auf jeweils 10 Arbeitstage begrenzt; bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage pro Kind. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes.

Sind die Kinder gesund und müssen aufgrund der Schulschließungen zu Hause betreut werden, darf ein Elternteil gemäß § 616 BGB zu Hause bleiben, wenn es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder gibt. Bitte prüfen Sie, ob § 616 BGB in Ihrem Arbeitsvertrag abbedungen (ausgeschlossen) ist. Wenn § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist, erhalten Sie auch weiter Ihr Gehalt.

Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und finden Sie, wenn möglich, einvernehmliche Lösungen, ob Sie die Arbeitsleistung im Homeoffice, über mobiles Arbeiten oder durch Überstundenabbau erbringen können. Generell müssen Sie für den Anspruch auf Lohn Ihre Arbeitsleistung einbringen.

Ist § 616 BGB abbedungen und scheiden die oben genannten Arbeitsmöglichkeiten aus, können Sie noch unbezahlten Urlaub einreichen.

Ein Anspruch auf Homeoffice besteht in Deutschland noch nicht, auch kein besonderes Recht auf Homeoffice bei Betreuungsnotstand der eigenen Kinder.

Auch zu finden bei LinkedIn