(Covid-19) Corona: Schulschließungen in Deutschland; welche Möglichkeiten haben Eltern, die deswegen nicht zur Arbeit gehen können. Update 15.04.20

Die Bundesländer schließen aufgrund der Corona-Krise flächendeckend alle Schulen und Kitas in Deutschland ab Montag, 16.03.2020, bis voraussichtlich zum 04.05.2020.

Welche Möglichkeiten haben Eltern, die Ihre Kinder aufgrund der Schul- und Kitaschließungen betreuen müssen und nicht zur Arbeit gehen können:

Wenn die eigenen Kinder erkrankt sind, dann dürfen die Eltern eine gewisse Zeit zu Hause bleiben und Ihre Kinder betreuen. Der Anspruch ist pro Kind und Elternteil auf jeweils 10 Arbeitstage begrenzt; bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage pro Kind. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes.

Sind die Kinder gesund und müssen aufgrund der Schulschließungen zu Hause betreut werden, darf ein Elternteil gemäß § 616 BGB zu Hause bleiben, wenn es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder gibt. Bitte prüfen Sie, ob § 616 BGB in Ihrem Arbeitsvertrag abbedungen (ausgeschlossen) ist. Wenn § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist, erhalten Sie auch weiter Ihr Gehalt.

Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und finden Sie, wenn möglich, einvernehmliche Lösungen, ob Sie die Arbeitsleistung im Homeoffice, über mobiles Arbeiten oder durch Überstundenabbau erbringen können. Generell müssen Sie für den Anspruch auf Lohn Ihre Arbeitsleistung einbringen.

Ist § 616 BGB abbedungen und scheiden die oben genannten Arbeitsmöglichkeiten aus, können Sie noch unbezahlten Urlaub einreichen.

Ein Anspruch auf Homeoffice besteht in Deutschland noch nicht, auch kein besonderes Recht auf Homeoffice bei Betreuungsnotstand der eigenen Kinder.

Zum 27.03.2020 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen.

Mit Datum zum 30. März 2020 wurde eine neue Leistung für Sorgeberechtigte eingeführt, die während der behördlich angeordneten Kita- und Schulschließung die Betreuung ihrer Kinder übernehmen müssen.

Das Recht auf Verdienstausfallentschädigung gilt, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist. Ausnahmen bei der Altersgrenze gelten für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. 

Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls; für einen vollen Monat wird jedoch höchstens ein Maximalbetrag von 2.016 EUR gezahlt. Die Entschädigung wird für längstens 6 Wochen gezahlt. 

Sorgeberechtigte, die anderweitig zumutbare Betreuungsmöglichkeiten haben, sind von dem Recht auf Entschädigung ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere Personen, die eine Notbetreuung Ihrer Kinder in Anspruch nehmen können oder dort, wo der andere Elternteil die Betreuung übernehmen kann. Personen, die einer Risikogruppe angehören, wie zum Beispiel Großeltern, sind ausgenommen.

Arbeit von Zuhause (Home-Office) gilt nach der Gesetzesbegründung als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“. Beschäftigte, denen Arbeit von Zuhause zumutbar ist, sind von dem Recht auf Entschädigung ausgeschlossen. 

Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab genehmigten Urlaub, der während des Zeitraums der Kita- und Schulschließung genommen werden sollte, muss weiterhin genommen werden. Neuer Jahresuralub aus 2020 muss nach unserer Ansicht nicht eingebracht werden, wenn er noch nicht beantragt und genehmigt gewesen ist im Zeitpunkt der Schulschließung.

Anspruch auf Entschädigung haben „erwerberstätigen Sorgeberechtigten“, es ist aus unserer Sicht somit nicht nur auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschränkt, sondern umfasst alle Formen der Erwerbstätigkeit, auch Selbstständige und Freiberufler.

Für die Anträge auf Entschädigung sind die jeweiligen Behörden der Länder zuständig. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde gemäß § 56 Abs. 5 IfSG erstattet.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Stand April 2020

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