(Covid-19) Corona: Vereinsrecht - Vereinsmitgliedschaften und Mitgliedsbeiträge in Zeiten der Pandemie.

Was passiert, wenn Ihr Verein, in dem Sie Mitglied sind, sein Angebot in den aktuellen Zeiten der Corona Krise seinen Mitgliedern nicht zur Verfügung stellen kann? Können Sie dann als Mitglied Ihren Mitgliedsbeitrag kürzen?

Der Mitgliedsbeitrag ist nicht direkt an die Nutzung von speziellen Vereinsangeboten gebunden. Es handelt sich hier vielmehr um einen Beitrag für die Mitgliedschaft in einem Verein. Dieser ist meist durch Satzung definiert und ermöglicht es dem Verein, seinen satzungsgemäßen Aufgaben nachzukommen. Der Mitgliedsbeitrag per se normiert also kein Recht, zum Beispiel an besonderen Sportveranstaltungen teilzunehmen. Folglich kann der Beitrag weder gekürzt noch einbehalten werden, es besteht auch kein Sonderkündigungsrecht der Vereinsmitgliedschaft aufgrund der Corona-Krise.

Dies kann auch veranschaulicht werden an einem Beispiel aus dem alltäglichen Vereinsleben. Fällt einmal das jährliche Sommer-Sportfest des Vereins in normalen Jahren aus, reduziert das nicht gleich die Beitragspflicht. 

Was passiert, wenn ein Sportverein neben dem normalen Vereinsleben und den regulären Mitgliedsbeiträgen Kurse anbietet, die individuell von den jeweiligen Kursteilnehmern gezahlt werden und dieser Kurs jetzt aufgrund der Corona Krise nicht stattfinden kann?

Fällt der Kurs aus, dann kann der Verein seine Leistung nicht erbringen. Damit wird auch der Kursteilnehmer von seiner Gegenleistung, der Zahlung der Kursgebühr befreit. Hier ist allerdings noch zu überlegen, ob eine Vertragsanpassung möglich wäre. Kann der Verein den Kurs nach dem Ende der Krise seinen Kursteilnehmern anbieten? Dann könnte der Kurs weiterhin stattfinden und müsste auch bezahlt werden; allerdings muss es den Kursteilnehmern auch zumutbar sein, diesen Kurs zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen zu können und zu wollen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie uns jederzeit kontaktieren.

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