(Covid-19) Corona: Besonderer Kündigungsschutz für Mieter von Wohn- und Gewerberaum.

Mieter, die aufgrund der Corona-Krise im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 ihre Wohnungsmiete nicht mehr zahlen können, sollen nach einem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts einen besonderen Kündigungsschutz genießen. 

Wegen Mietschulden aus dem oben genannten Zeitraum dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Dies gilt explizit für Wohn- und Gewerberaummietverträge. Entsprechendes gilt auch für Pachtverträge. Bis dato dürfen Vermieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter bereits mit 2 aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug ist.

Allerdings bleibt die Verpflichtung zur Zahlung für den Mieter im Grundsatz bestehen. Die Mieten müssen also nachgezahlt werden. Die entstandenen und geschuldeten Mieten sollen bis zum 30.06.2022 gezahlt werden müssen.

Zudem sollen Zahlungsverpflichtungen aus Verbraucherdahrlehensverträgen, die bis zum 30.06.2020 fällig werden, gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn aufgrund der Corona-Krise nicht fristgerecht gezahlt werden kann. Der Vertrag soll nach Wiederaufnahme der regulären Zahlungen, nach dem 30.06.2020, um insgesamt drei Monate verlängert werden, um die doppelte Zahlung der gestundeten Raten zu verhindern. Insoweit wird eine Kündigung des Darlehens ausgeschlossen.

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